Sissingh   Sissingh Großstraße 54   
26789 Leer / Ostfr.  
fon: 0 491 / 91 96 225  
fax: 0 491 / 91 96 574
  PersonalleasingIndustriemontage
 
 
   
zurück
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
1.

Die Überlassung von Personal auf Zeit begründet vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Kunden (nachfolgende Entleiher) und der H.-J. Sissingh Personalleasing (nachfolgend Verleiher). Vereinbarungen über Art und Ort der Tätigkeit, Arbeitszeit, Dauer, Beginn, Beendigung des Auftrages sowie sonstige Absprachen sind nur wirksam, wenn sie beidseitig getroffen werden.
 

2.
Der Verleiher muss dem Entleiher eine Kopie der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erteilt vom Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen, gem. § 1 Abs.1 AÜG vorlegen. Der Wegfall der Erlaubnis im Sinne § 12 Abs.2 AOG ist dem Entleiher unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
 
3.
Der vor Einsatzbeginn zwischen dem Ent- und Verleiher zu schließende Vertrag gem. § 12 Abs. 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) verpflichtet den Verleiher, dem Entleiher zu vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort arbeitswillige und arbeitsfähige Mitarbeiter mit den vereinbarten Qualifikationen zur Verfügung zu stellen. Der Verleiher ist berechtigt, während des Vertrages bei Vorliegen entsprechender Erfordernisse sowie nach Rücksprache mit dem Entleiher einen Mitarbeiter aus einem Vertrag abzuberufen und durch einen anderen gleichwertigen Mitarbeiter zu ersetzen.
 
4.
Die Haftung des Verleihers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die Mitarbeiter des Verleihers anlässlich ihrer Tätigkeit beim Entleiher verursachen, ist die Haftung ausgeschlossen. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Verleiher einen erteilten Auftrag zu verschieben oder ganz oder teilweise davon zurückzutreten. Schadensersatzleistungen für diesen Fall sind ausgeschlossen. Gem. den gesetzlichen Rahmenbedingungen ist es dem Verleiher nicht möglich, eine Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder das Arbeitsergebnis zu übernehmen.
 
5.
Der Entleiher hat gegenüber den Mitarbeitern das Direktionsrecht. Der Entleiher muss die Art und Ausführung der Arbeit bestimmen. Ihm obliegt weiterhin die Einweisung der Leiharbeitnehmer in die Arbeit sowie die Überwachung der Ausführung. Der Entleiher, stellt dem Mitarbeiter des Verleihers des Verleihers die erforderlichen Handwerkszeuge und Arbeitsmaterialien zur Verfügung. Einzelvertraglich sind andere Regelungen möglich.
 
6.

Der Mitarbeiter des Verleihers ist im Rahmen der vereinbarten Höchstarbeitszeiten an die Lage der Arbeitszeit im Betrieb des Entleihers gebunden. Er unterliegt der Betriebsordnung im Betrieb des Entleihers. Der Entleiher hat die für seinen Betrieb geltenden Arbeitsschutzbestimmungen auch gegenüber den Mitarbeitern des Verleihers zu beachten. Der Entleiher Verpflichtet sich insbesondere, die Mitarbeiter des Verleihers vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb geltenden allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften sowie die für den zu besetzenden Arbeitsplatz geltenden speziellen Unfallverhütungsvorschriften zu belehren. Entsprechend den gesetzlichen bzw. berufsgenossenschaftlichen Vorgaben sind diese Belehrungen zu wiederholen. Die Mitarbeiter des Verleihers sind mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet. Darüber hinaus stellt der Entleiher dem Leiharbeitnehmer die für den Arbeitsplatz erforderliche spezielle Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung. Beschädigung oder Abnutzung derselben durch den Mitarbeiter des Verleihers gehen zu Lasten des Entleihers. Der Entleiher hat weiterhin für die eingebrachten Sachen des Leiharbeitnehmers zu sorgen. Weiterhin muss er dem Mitarbeiter des Verleihers die gleiche Fürsorgepflicht wie seinen eigenen Mitarbeitern angedeihen lassen. Der Entleiher verpflichtet sich, im Rahmen der Fürsorgepflicht des Verleihers für seine Mitarbeiter, Arbeitsplatzbesichtigungen durch die Sicherheitsfachkraft des Verleihers oder eine von diesem beauftragte externe Sicherheitsfachkraft nach vorheriger Absprache und Anmeldung zu genehmigen.
 

7.

Rechnungen werden dem Entleiher wöchentlich, monatlich bzw. nach Vereinbarung als Nettorechnungsbeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer gestellt. Die Rechnungsbeträge werden als "Euro-Beträge" ausgewiesen. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt bzw. nach Vereinbarung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig und zu begleichen. Bei nicht genehmigter Überschreitung des Zahlungsziel ist der Verleiher berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, die mit 4,5% über dem jeweiligen Zinssatz für Kontokorent der Hausbank veranschlagt werden. Den Rechnungen werden die wöchentlich vom Entleiher oder einem seiner bevollmächtigten Mitarbeiter zu unterzeichnenden "Stundenabrechnungen für H.J. Sissingh Personalleasing" zu Grunde gelegt. Einzelvertraglich sind andere Regelungen möglich.
 

8.
Die Mitarbeiter von H.-J. Sissingh Personalleasing sind nicht zum Inkasso berechtigt. Direkte oder indirekte Zahlungen gleich weicher Art vom Entleiher an einen Mitarbeiter des Verleihers werden in keinem Fall anerkannt oder begründen Verrechnungsansprüche.
 
8.
Die Frist zur Kündigung eines Auftrages beträgt fünf Arbeitstage. Bei Nichtwahrung der Frist ist der Verleiher berechtigt, dem Entleiher den Betrag in Rechnung zu stellen, der sich bei einer ordnungsmäßigen Kündigung ergeben hätte. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher ausgesprochen wird. Eine nur gegenüber dem Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
 
10.

Sollte der überlassene Mitarbeiter nicht den Anforderungen des Entleihers genügen, so ist der Verleiher unverzüglich zu informieren. Bei einem Erstauftrag oder Ersteinsatz eines Mitarbeiters wird dem Entleiher eine Probezeit von 1/2 Arbeitstag gewährt. Während dieser Zeit kann er einen nicht den Anforderungen entsprechenden Mitarbeiter zurück schicken. Eine Berechnung für diese Zeit erfolgt dann nicht. Der Verleiher verpflichtet sich , zur Erfüllung des Auftrages schnellstmöglich Ersatz für den zurückgewiesenen Mitarbeiter zu stellen. Einzelvertraglich sind für die Probezeit andere Regelungen möglich.
 

11.
Der Entleiher kann einen Leiharbeitnehmer während der Arbeit von der Arbeitsstelle verweisen und schnellstmöglich geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gem. § 626 Abs.1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
 
12.
Gem. § 3 AZO darf die wöchentliche Arbeitszeit für unsere Mitarbeiter 48 Std. und die tägliche Arbeitszeit 10 Std. nicht überschreiten.
 
Seitenanfang

 
Kompetenz in der Zeitarbeit: Qualifiziertes Personal, zur richtigen Zeit am richtigen Ort.
   
SISSINGH Personalleasing & Industriemontage Großstraße 54 26789 Leer management@sissingh.de